Die 200.000-€-Gewinngrenze
Welcher Gewinn zählt — und was ein aktuelles BFH-Urteil zu außerbilanziellen Hinzurechnungen bedeutet.
WeiterlesenWie Unternehmer geplante Investitionen steuerlich vorziehen, Liquidität zurückholen und daraus einen realen Sachwert aufbauen — verständlich erklärt.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB), geregelt in Paragraf 7g EStG, ist eines der wirksamsten Steuerinstrumente für Unternehmer. Er erlaubt kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten Investition bereits vor dem Kauf gewinnmindernd geltend zu machen.
Das Ergebnis: Die Steuerlast des laufenden Jahres sinkt sofort. Die dadurch frei werdende Liquidität steht als Eigenkapital für die geplante Investition zur Verfügung. Der IAB ist dabei primär eine Steuerstundung — er verschiebt die Besteuerung in die Zukunft und mindert später die Abschreibungsbasis. Die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag gelten unverändert für die Jahre 2025 und 2026.
§7g EStG kombiniert drei Mechanismen, die zusammen einen erheblichen Liquiditätsvorteil erzeugen.
§7g Abs. 1: Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten, maximal 200.000 € je Betrieb, mindern sofort den zu versteuernden Gewinn — schon vor dem Kauf.
§7g Abs. 2: Im Jahr der Anschaffung wird der IAB gewinnneutral hinzugerechnet und zugleich die Anschaffungskosten gemindert — das reduziert die spätere AfA-Basis.
§7g Abs. 5: 40 % Sonderabschreibung auf den Restbuchwert, kombinierbar mit der degressiven AfA nach §7 Abs. 2 EStG — ein zusätzlicher Abschreibungsschub.
Wer den IAB bilden möchte, muss bestimmte Bedingungen erfüllen. Er steht Einzelunternehmen, Freiberuflern und Personengesellschaften offen.
Der Gewinn darf im Jahr der IAB-Bildung 200.000 € nicht überschreiten (einheitliche Grenze seit dem JStG 2020).
Das Wirtschaftsgut muss im Anschaffungs- und Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt bzw. vermietet werden.
Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen — sonst wird der IAB rückwirkend aufgelöst und verzinst.
Weitere Voraussetzungen sind eine ernsthafte Investitionsabsicht (Gewinnerzielungsabsicht) und die Erfassung eines beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens — neu oder gebraucht.
Ledige Person, zu versteuerndes Einkommen 250.000 €, geplante Investition 400.000 €. Über zwei Jahre ergibt sich ein kumulierter Steuer- und Liquiditätsvorteil in der Größenordnung von rund 123.000 € — abhängig vom Einzelfall.
Der IAB ist primär eine Steuerstundung, keine dauerhafte Steuerbefreiung. Der wirtschaftliche Vorteil entsteht durch Liquiditäts-, Zins- und Progressionseffekt. Werte sind einzelfallabhängig und ersetzen keine Steuerberatung.
Was bedeutet §7g konkret für Ihre Steuerlast?
Zum interaktiven SteuerrechnerVereinfachte Modellrechnung auf Basis der Tariffunktion §32a EStG (Veranlagung 2026) inkl. Solidaritätszuschlag. Der IAB mindert die spätere Abschreibungsbasis. Die verbindliche Beurteilung Ihres Falls trifft ausschließlich Ihr Steuerberater.
§7g trifft Sachwert
Eine professionell vercharterte Yacht ist ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut — und damit grundsätzlich IAB-fähig. Über die Vercharterung wird die geforderte betriebliche Nutzung abgebildet, während der Sachwert Charter-Erträge erwirtschaftet.
Da die Yacht in Kroatien stationiert ist, sollte die Frage der betrieblichen Nutzung und einer inländischen Betriebsstätte im Vorfeld mit dem Steuerberater und ggf. per verbindlicher Auskunft (§89 AO) geklärt werden.
Die einzelnen Voraussetzungen und Feinheiten des §7g EStG im Detail.
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